Zulassungsvoraussetzungen

  • Fachoberschulreife und Abschluss eines berufsqualifizierenden Bildungsganges von zweijähriger Dauer, z.B. Kinderpfleger*in, Sozialhelfer*in, Heilerziehungshelfer*in oder einer einschlägigen Berufsausbildung oder
  • Abschluss einer Berufsfachschule oder Fachoberschule für Sozial- und Gesundheitswesen, die in zwei Jahren neben (erweiterten) beruflichen Kenntnissen die volle Fachhochschulreife vermitteln oder
  • Fachoberschulreife und Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren oder
  • Nachweis der vollen Fachhochschulreife oder der Allgemeinen Hochschulreife in Verbindung mit einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von 240 Stunden (in Teilzeit mindestens 20 Wochenstunden) in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung (z.B. Praktikum, Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst) oder
  • Nachweis eines nicht einschlägigen Berufsabschlusses in Verbindung mit einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von 240 Stunden (in Teilzeit mindestens 20 Wochenstunden) in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung (z.B. Praktikum, Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst)

Nach Aufnahme:

  • Persönliche Eignung, keine Eintragung im erweiterten Führungszeugnis
  • Gesundheitliche Eignung, eine (haus-)ärztliche Bestätigung, dass man in der Lage ist, den Beruf auszuüben
  • Nachweis über ausreichenden Masernschutz.

Anerkennung ausländlicher Bildungsabschlüsse:

  • Wenn Sie sich mit einem im Ausland erworbenen Schulabschluss bewerben, muss dieser in Deutschland anerkannt werden. Der Bildungsabschluss muss der Fachhochschulreife (Fachabitur) oder der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) als gleichwertig anerkannt werden, um die Ausbildung beginnen zu können. In NRW liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als deutsche Hochschulreife bei der Bezirksregierung Düsseldorf.
  • Wenn Sie sich mit einem im Ausland erworbenen Studium bewerben, muss dieses in Deutschland anerkannt werden. Der Bildungsabschluss muss mindestens einem Bachelor gleichwertig anerkannt sein, um die Ausbildung beginnen zu können. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
  • Darüber hinaus benötigen wir den Nachweis über das Sprachniveau B2.
  • Erst wenn die oben genannte Unterlagen vollständig vorliegen, können wir Ihre Bewerbung im Bewerbungsprozess berücksichtigen.